Arbeitnehmererfinderrecht

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt nicht nur, welche Rechte und Pflichten sich für den Arbeitgeber ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und welche weitreichenden Folgen aus deren Nichtbeachtung für beide Parteien resultieren können. Beispielsweise wird der Arbeitnehmer verpflichtet, eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch, so gehen damit die Verwertungsrechte auf ihn über und er verpflichtet sich an den Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung müssen sowohl schwierige technische als auch juristische Fragenstellungen geklärt werden. Die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung ist abhängig von der wirtschaftlichen Verwertung der Diensterfindung, den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung. Zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung können die “Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst”, die keine verbindlichen Vorschriften sind, herangezogen werden.

Die Kanzlei Heitzer berät Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Weiterhin übernimmt die Kanzlei Heitzer die Vertretung von Arbeitnehmererfindern und Arbeitgebern vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und den ordentlichen Gerichten.

Weitergehende Informationen zum Arbeitnehmererfinderrecht können Sie der Homepage www.arbev.de entnehmen.

mein Dienstleistungsangebot

  • Beratung zu Fragen der Rechte an einer Arbeitnehmererfindung
  • Fristenüberwachung bei Diensterfindungen von Arbeitnehmern
  • Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung Ausarbeitung von Pauschalvergütungsangeboten
  • Überprüfung von berechneten Arbeitnehmererfindervergütungen
  • Unterstützung beim Aufbau eines Portfolios Ausarbeitung von Abkaufregelungen in Bezug auf Arbeitnehmererfinderrechte Erstellen von Formularen und Ablaufschemata bei Diensterfindungen
  • Durchführung von Mediationsverfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Streitigkeiten über die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung
  • Durchführung von Schiedsverfahren in Bezug auf Arbeitnehmererfindervergütungsstreitigkeiten vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes
  • Vertretung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitnehmererfindervergütungsstreitigkeiten vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof
  • Durchführung von Seminaren im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts

Häufig gestellte Fragen

  • Ab wann entsteht der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung?
  • Wann verjähren Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfinderrecht?
  • Welche Methoden zur Bestimmung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung gibt es?
  • Ist die vom Arbeitgeber vorgeschlagene oder festgesetzte Arbeitnehmererfindervergütung angemessen?
  • Wie bestimme ich die einzelnen Berechnungsfaktoren wie die Bezugsgröße, den Lizenzsatz und den Anteilsfaktor?
  • Was sind typische Lizenzsätze?
  • Wann kann eine Abstaffelung des Umsatzes bzw. des Lizenzsatzes vorgenommen werden?
  • Ich habe bereits eine Arbeitnehmererfindervergütung erhalten. Besteht die Möglichkeit einer Nachbesserung/Neufestsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung?
  • Wie kann der Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten auf Seiten des Arbeitgebers minimiert werden?
  • Kann der Arbeitgeber bestimmte Rechte vom Arbeitnehmererfinder abkaufen? Wie können Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber verhindert bzw. beigelegt werden?
  • Besteht der Arbeitnehmererfindervergütungsanspruch nach Ausscheiden aus dem Betrieb weiter?
  • Muss ein Schiedsstellenverfahren beim DPMA durchgeführt werden?
  • Wie mache ich meine Rechte als Arbeitnehmererfinder geltend?
  • Wie mache ich meine Rechte als Arbeitgeber eines Arbeitnehmererfinders geltend?
  • Welche Kosten entstehen durch die Beauftragung?